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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1Rechtssatz
Da das Gesetz der Partei kein subjektives Recht auf Ablehnung gewährt, mangelt es auch an der Grundlage für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid oder Beschluss über die behauptete Befangenheit. Das erkennende Organ hat lediglich bei Vorliegen tatsächlicher Befangenheit (nicht bloß bei deren Behauptung) seine Vertretung zu veranlassen.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L08Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026