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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Die vertragliche Ausgestaltung stellt ein Kriterium bei der Klärung der Abgrenzung der Beherbergung von Gästen von der bloßen Raummiete dar. Die Preisgestaltung ist Teil der vertraglichen Ausgestaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L06Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026