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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 2Stammrechtssatz
Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden (vgl. etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden vergleiche etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L02Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026