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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1aRechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG - wie hier in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Art. 130 Abs. 1a B-VG - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG gehandelt hat (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, mwN). Das ist im vorliegenden Fall der Bund.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach Paragraph 48, VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG - wie hier in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Artikel 130, Absatz eins a, B-VG - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG gehandelt hat vergleiche VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, mwN). Das ist im vorliegenden Fall der Bund.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030118.L03Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026