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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §111Rechtssatz
Der VwGH hat zwar wiederholt angenommen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG als im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zur Vertretung der Kommanditgesellschaft "berufen" anzusehen ist (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0152, bestätigt etwa in VwGH 29.6.1999, 99/08/0075, und implizit etwa in VwGH 8.9.2010, 2009/08/0215). Die Haftung einer Person für von einer Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt jedoch nicht nur voraus, dass diese Person als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen anzusehen war, sondern (insbesondere) auch eine die Haftung begründende Pflichtverletzung. Als die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft begründende Pflichtverletzungen kommen nach dem Erkenntnis VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001, Verletzungen der dort näher umschriebenen Melde- und Auskunftspflichten sowie des Verbots des § 153c Abs. 2 StGB in Betracht, nicht jedoch etwa - zumal sich § 58 Abs. 5 ASVG (insbesondere die Anordnung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden) nur an die Vertreter juristischer Personen, nicht aber an den Komplementär einer Kommanditgesellschaft richtet - die bloße Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft. Auch dann, wenn Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine GmbH ist, kommt mangels Pflichtverletzung keine Haftung wegen bloßer Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft in Frage. Das gilt naturgemäß auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, den kraft dieser Eigenschaft auch aufgrund des § 58 Abs. 5 ASVG keine weiterreichenden Verpflichtungen treffen als die von ihm vertretene Komplementär-GmbH.Der VwGH hat zwar wiederholt angenommen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG als im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Vertretung der Kommanditgesellschaft "berufen" anzusehen ist vergleiche VwGH 30.9.1997, 95/08/0152, bestätigt etwa in VwGH 29.6.1999, 99/08/0075, und implizit etwa in VwGH 8.9.2010, 2009/08/0215). Die Haftung einer Person für von einer Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt jedoch nicht nur voraus, dass diese Person als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen anzusehen war, sondern (insbesondere) auch eine die Haftung begründende Pflichtverletzung. Als die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft begründende Pflichtverletzungen kommen nach dem Erkenntnis VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001, Verletzungen der dort näher umschriebenen Melde- und Auskunftspflichten sowie des Verbots des Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB in Betracht, nicht jedoch etwa - zumal sich Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (insbesondere die Anordnung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden) nur an die Vertreter juristischer Personen, nicht aber an den Komplementär einer Kommanditgesellschaft richtet - die bloße Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft. Auch dann, wenn Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine GmbH ist, kommt mangels Pflichtverletzung keine Haftung wegen bloßer Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft in Frage. Das gilt naturgemäß auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, den kraft dieser Eigenschaft auch aufgrund des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG keine weiterreichenden Verpflichtungen treffen als die von ihm vertretene Komplementär-GmbH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080146.L04Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026