Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Die Unzweckmäßigkeit der Verbindung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mit einer Revision ergibt sich auch daraus, dass ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unmittelbar beim VwGH einzubringen ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. B.3.2.), sodass ein bei einem VwG eingebrachter Antrag erst nach § 17 VwGVG bzw. § 62 VwGG iVm § 6 AVG an den VwGH weiterzuleiten ist. Hingegen hat die Einbringung einer Revision nach § 24 Abs. 1 VwGG beim betreffenden VwG zu erfolgen, das nach § 30a Abs. 1 bis 6 bzw. Abs. 7 VwGG bestimmte Verfahrensschritte noch vor bzw. mit der Vorlage der Revision an den VwGH durchzuführen hat. Auch ist die Eingabengebühr für eine Revision nach § 24a Z 3 VwGG bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig.Die Unzweckmäßigkeit der Verbindung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mit einer Revision ergibt sich auch daraus, dass ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unmittelbar beim VwGH einzubringen ist vergleiche VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. B.3.2.), sodass ein bei einem VwG eingebrachter Antrag erst nach Paragraph 17, VwGVG bzw. Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an den VwGH weiterzuleiten ist. Hingegen hat die Einbringung einer Revision nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim betreffenden VwG zu erfolgen, das nach Paragraph 30 a, Absatz eins bis 6 bzw. Absatz 7, VwGG bestimmte Verfahrensschritte noch vor bzw. mit der Vorlage der Revision an den VwGH durchzuführen hat. Auch ist die Eingabengebühr für eine Revision nach Paragraph 24 a, Ziffer 3, VwGG bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig.
.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2025030002.K03Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026