Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2015/03/0002 B 30. Juni 2015 VwSlg 19156 A/2015 RS 5 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG somit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2025030002.K01Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026