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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130034.J02Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026