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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/13/0018 E 26. März 2025 RS 1Stammrechtssatz
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen (vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0111, mwN). Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 vorliegen vergleiche VwGH 5.6.2003, 99/15/0111, mwN). Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus vergleiche VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130034.J01Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026