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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BPGG 1993 §21 Abs1Rechtssatz
Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das (frei verfügbare) Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. zur Stammfassung des BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ErlRV 776 BlgNR 18. GP 25). Das Pflegegeld unterliegt - entsprechend dieser Zweckbindung - nicht der Einkommensteuer (§ 21 Abs. 1 BPGG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 EStG 1988).Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das (frei verfügbare) Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert vergleiche zur Stammfassung des BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ErlRV 776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 25). Das Pflegegeld unterliegt - entsprechend dieser Zweckbindung - nicht der Einkommensteuer (Paragraph 21, Absatz eins, BPGG; vergleiche auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023130007.J04Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026