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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 (erster Satz) GSBG haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, (idF vor BGBl. I Nr. 110/2023) "soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten)".Nach Paragraph 2, Absatz eins, (erster Satz) GSBG haben Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,) "soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten)".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023130007.J02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026