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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §1Rechtssatz
Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben gemäß § 1 Abs. 1 GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe. Diese Beihilfe ergibt sich (u.a. für Träger des öffentlichen Fürsorgewesens) nach § 1 Abs. 2 GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern ("1 : 1 Abgeltung der eigenen Vorsteuern"; vgl. ErlRV 395 BlgNR 20. GP 7). Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach § 1 GSBG beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist nach § 11 Abs. 3 GSBG die Regelung des § 2 Abs. 1 GSBG sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe. Diese Beihilfe ergibt sich (u.a. für Träger des öffentlichen Fürsorgewesens) nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern ("1 : 1 Abgeltung der eigenen Vorsteuern"; vergleiche ErlRV 395 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7). Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach Paragraph eins, GSBG beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist nach Paragraph 11, Absatz 3, GSBG die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023130007.J01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026