RS Vwgh 2026/1/29 Ra 2025/07/0220

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs5
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0221
Ra 2025/07/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0039 E 23. Oktober 2014 VwSlg 18956 A/2014 RS 7 (hier nur der vierte und fünfte Satz)

Stammrechtssatz

Jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage schließt zwei konstitutive Akte in sich, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezuge des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Bei einer Änderung der Anlage müssen die Behörden die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln (vgl. E VwGH 23. Dezember 1913, Nr. 9966, Slg. Budw. 13590; E 19. Jänner 1915, 381, Slg. Budw. 10708). Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt auch dem WRG 1959 zu Grunde. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten. Werden zwei bestehende Kleinkraftwerke durch ein neu projektiertes Kraftwerk ersetzt, ist das Wasserbenutzungsrecht von den neuen baulichen Vorrichtungen abhängig, die mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein haben, wobei es auf den Umstand, dass das Maß der Wassernutzung selbst nicht erhöht wurde, nicht ankommt, so liegt eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor. Daraus folgt, dass von der Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes auszugehen ist und dieses Recht nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 auch befristet werden kann.Jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage schließt zwei konstitutive Akte in sich, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezuge des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Bei einer Änderung der Anlage müssen die Behörden die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln vergleiche E VwGH 23. Dezember 1913, Nr. 9966, Slg. Budw. 13590; E 19. Jänner 1915, 381, Slg. Budw. 10708). Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt auch dem WRG 1959 zu Grunde. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten. Werden zwei bestehende Kleinkraftwerke durch ein neu projektiertes Kraftwerk ersetzt, ist das Wasserbenutzungsrecht von den neuen baulichen Vorrichtungen abhängig, die mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein haben, wobei es auf den Umstand, dass das Maß der Wassernutzung selbst nicht erhöht wurde, nicht ankommt, so liegt eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor. Daraus folgt, dass von der Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes auszugehen ist und dieses Recht nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 auch befristet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070220.L02

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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