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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs5Beachte
Rechtssatz
Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, lösen dann keine Neubewilligungspflicht aus, wenn sie zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen (VwGH 14.9.2021, Ra 2020/0056 bis 0057). Daraus ist nicht abzuleiten, dass Änderungen, die über Anpassungen an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hinausgingen, jedenfalls eine Neubewilligung erforderlich machen würden. Vielmehr ist lediglich umgekehrt davon auszugehen, dass Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann keine Verpflichtung zur Neubewilligung bewirken, wenn sie mit einer Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung verbunden sind (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070220.L01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026