RS Vwgh 2026/1/29 Ra 2025/07/0220

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs5
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0221
Ra 2025/07/0222

Rechtssatz

Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, lösen dann keine Neubewilligungspflicht aus, wenn sie zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen (VwGH 14.9.2021, Ra 2020/0056 bis 0057). Daraus ist nicht abzuleiten, dass Änderungen, die über Anpassungen an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hinausgingen, jedenfalls eine Neubewilligung erforderlich machen würden. Vielmehr ist lediglich umgekehrt davon auszugehen, dass Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann keine Verpflichtung zur Neubewilligung bewirken, wenn sie mit einer Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung verbunden sind (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070220.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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