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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AbfallbilanzV 2009Rechtssatz
§ 17 Abs. 1 AWG 2002 sieht insbesondere eine Pflicht der Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) vor, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Abfallsammler und Abfallbehandler haben diese Aufzeichnungen elektronisch zu führen, wobei hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufzeichnung die Regelungen der dazu nach § 23 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Verordnungen, somit der ANV 2012 (vgl. insbesondere § 3 ANV 2012) bzw. AbfallbilanzV (vgl. insbesondere § 5 und § 8 AbfallbilanzV) maßgeblich sind. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Abfall- bzw. Stoffströme effizient nachvollzogen und überwacht werden können (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 sieht insbesondere eine Pflicht der Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) vor, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Abfallsammler und Abfallbehandler haben diese Aufzeichnungen elektronisch zu führen, wobei hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufzeichnung die Regelungen der dazu nach Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Verordnungen, somit der ANV 2012 vergleiche insbesondere Paragraph 3, ANV 2012) bzw. AbfallbilanzV vergleiche insbesondere Paragraph 5 und Paragraph 8, AbfallbilanzV) maßgeblich sind. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Abfall- bzw. Stoffströme effizient nachvollzogen und überwacht werden können (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L10Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026