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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5Rechtssatz
Für den Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage, in der eine "zeitweilige Lagerung" (einer großen Menge) gefährlicher Abfälle erfolgt, ergibt sich das Erfordernis, die in der Anlage eingehenden Abfälle planmäßig laufend einer weiteren Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung) zuzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L06Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026