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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/07/0008 E 4. Juli 2024 RS 6Stammrechtssatz
Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L05Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026