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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §11 Abs1Rechtssatz
Die in § 11 Abs. 1 BFA-VG genannten Unterkünfte stellen ohne die Erfüllung des Kriteriums einer Mindestaufenthaltsdauer oder einer "zeitlichen Verfestigung" eine Abgabestelle dar und § 8 ZustG ist maßgeblich. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166 und VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530).Die in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG genannten Unterkünfte stellen ohne die Erfüllung des Kriteriums einer Mindestaufenthaltsdauer oder einer "zeitlichen Verfestigung" eine Abgabestelle dar und Paragraph 8, ZustG ist maßgeblich. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an vergleiche VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166 und VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010206.L01Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026