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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litdRechtssatz
Beschließt ein sehr kleiner Kreis von Personen, von denen jede die Gründung einer "eigenen Stiftung" für sich veranlasst, dass jeweils eine Person aus diesem kleinen Kreis in das geschäftsführende und vertretungsbefugte Organ der Stiftung der jeweils anderen Person aus diesem Kreis bestellt wird, ist dies eine ungewöhnliche Gestaltung und als solche ein Umstand, der nahelegt, dass jeder dieser (wirtschaftlichen) Stifter die Verfügungsmacht über das in "seine" Stiftung eingebrachte Vermögen behalten will, insbesondere wenn die (wirtschaftlichen) Stifter auch noch Begünstigte ihrer "eigenen Stiftung" sind. Eine solche Verabredung, mit der die (wirtschaftlichen) Stifter bewirken, dass sie wechselseitig in die Geschäftsführung der Stiftung des jeweils anderen bestellt werden, bewirkt eine gegenseitige Abhängigkeit der Stifter. Eine solche ungewöhnliche Vorgangsweise zielt erkennbar darauf ab, dass jede Person aus diesem Kreis - um Retorsion zu vermeiden - in ihrer Funktion als Stiftungsrat den Anweisungen des (wirtschaftlichen) Stifters (und zugleich Begünstigen) der betreffenden Stiftung Folge leistet. In wirtschaftlicher Betrachtung ist das daraus resultierende Verhältnis einer Treuhand gleichzuhalten. Anderes könnte nur gelten, wenn der Mitbeteiligte darzutun vermag, dass diese ungewöhnliche Gestaltung maßgeblich auf anderen überzeugenden wirtschaftlichen Gründen beruht als das Aufrechterhalten des Zugriffs auf das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird. Andernfalls ist aufgrund der durch die in Rede stehende Gestaltung gegebenen Machtposition eine besondere Form der Treuhand anzunehmen (vgl. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003) und der Mitbeteiligte als wirtschaftlicher Eigentümer des auf die Stiftung übertragenen Kapitalvermögens zu werten.Beschließt ein sehr kleiner Kreis von Personen, von denen jede die Gründung einer "eigenen Stiftung" für sich veranlasst, dass jeweils eine Person aus diesem kleinen Kreis in das geschäftsführende und vertretungsbefugte Organ der Stiftung der jeweils anderen Person aus diesem Kreis bestellt wird, ist dies eine ungewöhnliche Gestaltung und als solche ein Umstand, der nahelegt, dass jeder dieser (wirtschaftlichen) Stifter die Verfügungsmacht über das in "seine" Stiftung eingebrachte Vermögen behalten will, insbesondere wenn die (wirtschaftlichen) Stifter auch noch Begünstigte ihrer "eigenen Stiftung" sind. Eine solche Verabredung, mit der die (wirtschaftlichen) Stifter bewirken, dass sie wechselseitig in die Geschäftsführung der Stiftung des jeweils anderen bestellt werden, bewirkt eine gegenseitige Abhängigkeit der Stifter. Eine solche ungewöhnliche Vorgangsweise zielt erkennbar darauf ab, dass jede Person aus diesem Kreis - um Retorsion zu vermeiden - in ihrer Funktion als Stiftungsrat den Anweisungen des (wirtschaftlichen) Stifters (und zugleich Begünstigen) der betreffenden Stiftung Folge leistet. In wirtschaftlicher Betrachtung ist das daraus resultierende Verhältnis einer Treuhand gleichzuhalten. Anderes könnte nur gelten, wenn der Mitbeteiligte darzutun vermag, dass diese ungewöhnliche Gestaltung maßgeblich auf anderen überzeugenden wirtschaftlichen Gründen beruht als das Aufrechterhalten des Zugriffs auf das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird. Andernfalls ist aufgrund der durch die in Rede stehende Gestaltung gegebenen Machtposition eine besondere Form der Treuhand anzunehmen vergleiche VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003) und der Mitbeteiligte als wirtschaftlicher Eigentümer des auf die Stiftung übertragenen Kapitalvermögens zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130131.L05Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026