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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033; 30.6.2015, 2012/15/0165; 25.4.2018, Ro 2017/13/0004) mit der Zurechnung von Einkünften aus von einer liechtensteinischen Stiftung gehaltenem Kapitalvermögen auseinandergesetzt und als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung der Einkünfte weder die "Transparenz" oder "Intransparenz" des liechtensteinischen "Gebildes" noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung in den Vordergrund gerückt. Wurde das Vermögen - etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages - nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters (vgl. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003).Der VwGH hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033; 30.6.2015, 2012/15/0165; 25.4.2018, Ro 2017/13/0004) mit der Zurechnung von Einkünften aus von einer liechtensteinischen Stiftung gehaltenem Kapitalvermögen auseinandergesetzt und als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung der Einkünfte weder die "Transparenz" oder "Intransparenz" des liechtensteinischen "Gebildes" noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung in den Vordergrund gerückt. Wurde das Vermögen - etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages - nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters vergleiche VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130131.L03Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026