Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2023/03/0002 E 20. Dezember 2023 RS 5 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde richtigerweise zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das VwG jedoch im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN).Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde richtigerweise zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das VwG jedoch im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110008.L04Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026