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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0110 B 17. Mai 2024 RS 1 (hier nur betreffend das Recht auf Eigentum und das Recht auf Erwerbsfreiheit)Stammrechtssatz
Bei den Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089; 6.5.2020, Ra 2020/02/0045).Bei den Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089; 6.5.2020, Ra 2020/02/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020238.L02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026