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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0106 B 28. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482, mwN; 30.1.2018, Ra 2017/20/0406).Die bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482, mwN; 30.1.2018, Ra 2017/20/0406).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140443.L01Im RIS seit
26.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026