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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 1 (hier ohne 'ist keine Beweiswürdigungsregel und')Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine
Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch
nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991,
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020241.L02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026