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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG hat das VwG zwar grundsätzlich die Bestimmungen des AVG anzuwenden, davon ausgenommen ist u.a. dessen IV. Teil, der die §§ 63 bis 73 AVG umfasst. Schon deshalb kommt für das VwG eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides nach § 68 AVG nicht in Betracht. Darüber hinaus ist im Verwaltungsstrafverfahren § 68 Abs. 2 AVG generell, also auch für die belangte Behörde von der Anwendung ausgeschlossen (§ 24 VStG).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG hat das VwG zwar grundsätzlich die Bestimmungen des AVG anzuwenden, davon ausgenommen ist u.a. dessen römisch vier. Teil, der die Paragraphen 63 bis 73 AVG umfasst. Schon deshalb kommt für das VwG eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides nach Paragraph 68, AVG nicht in Betracht. Darüber hinaus ist im Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 68, Absatz 2, AVG generell, also auch für die belangte Behörde von der Anwendung ausgeschlossen (Paragraph 24, VStG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020237.L01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026