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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1Rechtssatz
Eine Einrichtung ist nur dann als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen, wenn sie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt (vgl. VwGH 13.12.1989, 88/13/0212, mwN).Eine Einrichtung ist nur dann als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen, wenn sie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt vergleiche VwGH 13.12.1989, 88/13/0212, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150078.L03Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026