RS Vwgh 2026/2/4 Ra 2024/11/0193

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄAO 2006
ÄAO 2015 §27 Abs2
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z1
  1. ÄrzteG 1998 § 14 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 14 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.09.2020 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  6. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  8. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  12. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach anzurechnen. Für die Anrechnung kommen daher nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die gemäß der ÄAO 2006 oder gemäß der ÄAO 2015 absolviert wurden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die gemäß der ÄAO 1994 absolviert wurden, scheidet damit von Gesetzes wegen aus. Damit steht auch die Auffassung des VwG in Einklang, die Verordnungsbestimmung des § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 beziehe sich nur auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach der ÄAO 2006 und sei daher auf den Revisionswerber, insoweit er die Anrechnung von in den Jahren 2002 bis 2005 absolvierten Ausbildungszeiten beantragt, nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach anzurechnen. Für die Anrechnung kommen daher nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die gemäß der ÄAO 2006 oder gemäß der ÄAO 2015 absolviert wurden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die gemäß der ÄAO 1994 absolviert wurden, scheidet damit von Gesetzes wegen aus. Damit steht auch die Auffassung des VwG in Einklang, die Verordnungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, ÄAO 2015 beziehe sich nur auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach der ÄAO 2006 und sei daher auf den Revisionswerber, insoweit er die Anrechnung von in den Jahren 2002 bis 2005 absolvierten Ausbildungszeiten beantragt, nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110193.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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