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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0008 B 24. Jänner 2020 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Das VwG hat in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).Das VwG hat in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040338.L01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026