RS Vwgh 2026/2/5 Ra 2025/01/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/01/0010 E 2. April 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 16; vgl. zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der "mangelnden Identifizierbarkeit" nach § 35 Z 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen (vgl. dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18).Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen vergleiche Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 16; vergleiche zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der "mangelnden Identifizierbarkeit" nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen vergleiche dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010201.L06

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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