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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/05/0181 B 18. November 2025 RS 1Stammrechtssatz
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023060006.J01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026