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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0171 E 24. Februar 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu (vgl. dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu vergleiche dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170025.L01Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026