RS Vwgh 2026/2/6 Ra 2023/17/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FrPolG 2005 §52 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0171 E 24. Februar 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu (vgl. dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu vergleiche dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170025.L01

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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