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Rechtssatz
Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN).Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist vergleiche VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100200.L01Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026