RS Vwgh 2026/2/9 Ra 2025/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Index

10/10 Grundrechte
70/08 Privatschulen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0201

Rechtssatz

Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN).Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist vergleiche VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100200.L01

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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