RS Vwgh 2026/2/10 Ra 2026/08/0008

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Veröffentlicht am 10.02.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §33 Abs4a
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L05

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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