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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Das Unterbleiben der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L05Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026