Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/01/0240 B 25. September 2023 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; mit dem Zusatz: Auf die Frage eines allfälligen "Verschuldens" eines Verleihungswerbers an Analphabetismus kommt es nicht an.)Stammrechtssatz
Der Verleihungswerber ist hinsichtlich des Vorliegens der in § 10a Abs. 2 Z 3 StbG 1985 normierten Umstände beweispflichtig (vgl. auch die Materialien [ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49], argum. "von Fremden"; vgl. weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005). Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vgl. weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.Der Verleihungswerber ist hinsichtlich des Vorliegens der in Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 normierten Umstände beweispflichtig vergleiche auch die Materialien [ErläutRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49], argum. "von Fremden"; vergleiche weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005). Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Absatz eins, leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht vergleiche dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vergleiche weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010015.L02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026