RS Vwgh 2026/2/10 Ra 2026/01/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
StbG 1985 §10a Abs1
StbG 1985 §10a Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0240 B 25. September 2023 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; mit dem Zusatz: Auf die Frage eines allfälligen "Verschuldens" eines Verleihungswerbers an Analphabetismus kommt es nicht an.)

Stammrechtssatz

Der Verleihungswerber ist hinsichtlich des Vorliegens der in § 10a Abs. 2 Z 3 StbG 1985 normierten Umstände beweispflichtig (vgl. auch die Materialien [ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49], argum. "von Fremden"; vgl. weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005). Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vgl. weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.Der Verleihungswerber ist hinsichtlich des Vorliegens der in Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 normierten Umstände beweispflichtig vergleiche auch die Materialien [ErläutRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49], argum. "von Fremden"; vergleiche weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005). Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Absatz eins, leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht vergleiche dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vergleiche weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010015.L02

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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