RS Vwgh 2026/2/10 Ra 2023/06/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0138 E 10. April 2024 RS 2 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023060107.L03

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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