Index
E1PNorm
AVG §8Rechtssatz
In Bezug auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen erkennt der VwGH, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stand (vgl. dazu wiederum VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, sowie VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, mwN).In Bezug auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen erkennt der VwGH, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stand vergleiche dazu wiederum VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, sowie VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060010.L01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026