RS Vwgh 2026/2/11 Ra 2026/06/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §95
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Rechtssatz

In Bezug auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen erkennt der VwGH, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stand (vgl. dazu wiederum VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, sowie VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, mwN).In Bezug auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen erkennt der VwGH, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stand vergleiche dazu wiederum VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, sowie VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060010.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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