RS Vwgh 2026/2/11 Ra 2025/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160028.L04

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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