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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist (VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026), ist ein über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist ebensowenig zuzusprechen, wenn dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG gewährt wurde (VwGH 17.7.2025, Ra 2024/08/0094).Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist (VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026), ist ein über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist ebensowenig zuzusprechen, wenn dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG gewährt wurde (VwGH 17.7.2025, Ra 2024/08/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020148.L02Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026