RS Vwgh 2026/2/11 Ra 2024/10/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 4 (hier keine Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörde)

Stammrechtssatz

Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100007.L03

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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