Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0147 E 18. Oktober 2023 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003). Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd § 45 Abs. 2 NAG 2005.Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert vergleiche VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003). Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220007.L01Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026