Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
Das BFG war mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO nicht zuständig. Indem das BFG trotz fehlender Zuständigkeit zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO entschieden hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Das BFG war mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht zuständig. Indem das BFG trotz fehlender Zuständigkeit zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO entschieden hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160043.L05Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026