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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §279Rechtssatz
Im Fall einer gemeinsamen Anfechtung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO mit dem nach § 299 Abs. 2 BAO damit zu verbindenden Ersatzbescheid führt eine Entscheidung über den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ohne vorherige Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung.Im Fall einer gemeinsamen Anfechtung des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO mit dem nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO damit zu verbindenden Ersatzbescheid führt eine Entscheidung über den Ersatzbescheid nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO ohne vorherige Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160043.L06Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026