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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 299 Abs. 2 erster Satz BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach der Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071; vgl. auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, zu Wiederaufnahme- und Sachbescheid nach § 307 BAO). Bei einem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO handelt es sich demnach um einen eigenen Bescheid, der selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.Gemäß Paragraph 299, Absatz 2, erster Satz BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach der Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können vergleiche VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071; vergleiche auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, zu Wiederaufnahme- und Sachbescheid nach Paragraph 307, BAO). Bei einem Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO handelt es sich demnach um einen eigenen Bescheid, der selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160043.L02Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026