Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/20/0347 B 1. Juli 2024 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist allein die bei Einlangen der Beschwerde geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252; 3.3.2020, Ra 2019/01/0446 und 0447; ferner zu dieser Konstellation sowie einer solchen, in der später eine Änderung der Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss erfolgt ist, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184 und 0185).Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist allein die bei Einlangen der Beschwerde geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252; 3.3.2020, Ra 2019/01/0446 und 0447; ferner zu dieser Konstellation sowie einer solchen, in der später eine Änderung der Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss erfolgt ist, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184 und 0185).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140378.L01Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026