RS Vwgh 2026/2/12 Ra 2025/11/0035

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37
KA-AZG 1997 §11 Abs1

Rechtssatz

Aus der in § 11 Abs. 1 KA-AZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als "beschwert" erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß § 11 Abs. 1 KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).Aus der in Paragraph 11, Absatz eins, KA-AZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als "beschwert" erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht 3/2/2 Gesetzesmaerialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110035.L04

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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