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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Aus der in § 11 Abs. 1 KA-AZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als "beschwert" erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß § 11 Abs. 1 KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).Aus der in Paragraph 11, Absatz eins, KA-AZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als "beschwert" erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht 3/2/2 GesetzesmaerialienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110035.L04Im RIS seit
12.03.2026Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026