RS Vwgh 2026/2/17 Ro 2024/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109
B-VG Art87 Abs2
BVwGG 2014 §3 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0310 E 17. Dezember 2025 RS 5 (hier ohne die ersten drei Sätze und ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Betroffene steht als Beamter des BVwG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei ihm handelt es sich um einen nicht-richterlichen Bediensteten, der im Rahmen seiner organisatorischen und administrativen Aufgaben der Dienstaufsicht und Fachaufsicht unterworfen ist. Dem Präsidenten des BVwG oblag gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG die Ausübung der Dienstaufsicht über das gesamte Personal, somit auch über den Betroffenen. Er war als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß § 109 BDG verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Der Präsident des BVwG handelte dabei als monokratisches Organ; weder handelte er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen ist. Der Präsident des BVwG trat im Zuge der Nachschau in Ausübung der ihm obliegenden Dienstaufsicht vielmehr als monokratisch organisiertes Justizverwaltungsorgan auf. Bereits daraus folgt, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur "justiziellen Tätigkeit" eines Gerichtes aufweisen und die DSB zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Betroffenen zuständig war (zur Zuständigkeit der DSB für die monokratisch organisierte Justizverwaltung vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106).Der Betroffene steht als Beamter des BVwG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei ihm handelt es sich um einen nicht-richterlichen Bediensteten, der im Rahmen seiner organisatorischen und administrativen Aufgaben der Dienstaufsicht und Fachaufsicht unterworfen ist. Dem Präsidenten des BVwG oblag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG die Ausübung der Dienstaufsicht über das gesamte Personal, somit auch über den Betroffenen. Er war als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß Paragraph 109, BDG verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Der Präsident des BVwG handelte dabei als monokratisches Organ; weder handelte er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO anzusehen ist. Der Präsident des BVwG trat im Zuge der Nachschau in Ausübung der ihm obliegenden Dienstaufsicht vielmehr als monokratisch organisiertes Justizverwaltungsorgan auf. Bereits daraus folgt, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur "justiziellen Tätigkeit" eines Gerichtes aufweisen und die DSB zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Betroffenen zuständig war (zur Zuständigkeit der DSB für die monokratisch organisierte Justizverwaltung vergleiche VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040024.J06

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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