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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3Rechtssatz
Sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts sowie die Fahrerflucht werden bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt und können das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).Sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts sowie die Fahrerflucht werden bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt und können das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010011.L04Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026