TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/15 92/03/0223

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §32;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
BetriebsO 1986 §36 Abs3;
KFG 1967 §66;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 3. August 1992, Zl. VerkGe-120.001/3-1992/Gi, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1992 wurde der von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 2. Dezember 1969 ausgestellte Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von fünf Jahren ab dem 6. Mai 1992 wegen Fehlens der Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zurücknahme des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. März 1991 - bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Dezember 1991 - schuldig erkannt wurde, er habe am 19. November 1990 in Linz 1. dadurch, daß er mit seinem PKW auf einen Sicherheitswachebeamten, der ihn aufforderte, anzuhalten, losfuhr, mit Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung, nämlich der Verkehrskontrolle, gehindert; und 2. durch die unter Punkt 1 geschilderte Tathandlung versucht, den Sicherheitswachebeamten vorsätzlich am Körper zu verletzen, wobei die Tat an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben begangen wurde. Er habe hiedurch das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1,

1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB begangen, weshalb über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt wurde. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekton Linz vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt, weil er am 28. November 1991 um 01.45 Uhr in Linz, auf dem Hauptbahnhof, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört habe, indem er mit dem Fahrdienstleiter und den einschreitenden Sicherheitswachebeamten geschrieen, mit den Händen wild um sich geschlagen und sich der Festnahme passiv widersetzt habe. Die belangte Behörde führte aus, daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer dazu neige, seine Hemmungen abzulegen und daß er selbst höchste Rechtsgüter, wie es die Gesundheit darstelle, negiere. Seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 sei daher nicht gegeben, die von der Erstbehörde verfügte Dauer der Zurücknahme von fünf Jahren sei im Hinblick auf die gesetzten Handlungen notwendig, damit der Beschwerdeführer seine Einstellung ändern und seine Vertrauenswürdigkeit zurückgewinnen könne.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, daß für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises für die Dauer von fünf Jahren keine rechtliche Grundlage bestehe und die Behörde das Ermessen unrichtig angewendet habe. Dieselbe Behörde habe nämlich mit Bescheid vom 29. April 1992 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von fünfzehn Monaten entzogen. Dabei habe sie für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers die gleichen Tatbestände beurteilt wie nunmehr für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises. Sie könne daher nicht bei gleichen Wertungskriterien hinsichtlich der Zurücknahme des Taxilenkerausweises zu einer völlig anderen Wertung hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit gelangen. Die Behörde hätte daher aussprechen müssen, daß aufgrund der Entziehung der Lenkerberechtigung der ausgestellte Taxilenkerausweis für die gleiche Zeitdauer von fünfzehn Monaten ab Zustellung des Bescheides zurückgenommen gelte. Darüberhinaus liege kein Anhaltspunkt vor, daß der Beschwerdeführer auch in Hinkunft sein Verhalten beibehalten werde. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer seit der angeführten gerichtlichen Verurteilung keine gerichtlich strafbare Handlung mehr gesetzt habe.

Gemäß § 36 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO 1986) ist der Taxilenkerausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 32 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Als solche Voraussetzung normiert § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 36 Abs. 3 BO 1986 - auch wenn in dieser Bestimmung darauf Bezug genommen wird, daß der Taxilenkerausweis ungültig werde und abgeliefert werden müsse, wenn die Lenkerberechtigung entzogen wird - keine "Koppelung" in der Weise, daß die Wertungskriterien der "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 einerseits und der "Verkehrszuverlässigkeit" im Sinne des § 66 KFG 1967 andererseits als ident betrachtet werden müßten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen bei der Beurteilung dieser beiden Wertungskriterien nicht gleichzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1982, Zl. 82/04/0128).

Die Betriebsordnung enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein DER NACH DER EIGENART DES GEWERBES ERFORDERLICHEN EIGENSCHAFTEN bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere IN ANSEHUNG

DER SICHERHEIT DER IM RAHMEN DES TAXIGEWERBES ZU BEFÖRDERNDEN

PERSONEN, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 92/03/0188, mit weiterem Judikaturhinweis). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist in der Entscheidung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn sie bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers insbesondere auf die Schwere der von ihm begangenen Verfehlungen hingewiesen hat und dies auch bei der Wertung für die festgesetzte Dauer der Zurücknahme berücksichtigt hat. Es war ihr nicht verwehrt, auch wenn die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nur für die Dauer von fünfzehn Monaten entzogen worden war, im Hinblick auf die besonderen Anforderungen, die an die Lenker im Rahmen des Taxigewerbes zu stellen sind, einen längeren Zeitraum für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hat ein Charakterbild in der Weise offenbar werden lassen, daß er wiederholt nicht in der Lage war, sich zu beherrschen, und gegen Bestimmungen verstoßen, die grundlegende Rechtsgüter schützen. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß bereits die beschriebene Tathandlung vom 19. November 1990 alleine ein derart negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers aufzeigt, daß nicht erwartet werden kann, daß er in einer kürzeren Zeit als in fünf Jahren die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweckt auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer seit der gerichtlichen Verurteilung keine weitere gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, im Hinblick auf die Kürze der Zeit keine Bedenken an der ausgesprochenen Dauer der Zurücknahme seines Ausweises. Auch hiebei fällt die besondere Verwerflichkeit seiner Tat vom 19. November 1990 ins Gewicht.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030223.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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