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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/17/0042 B 26. Juni 2024 RS 1Stammrechtssatz
Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140299.L01Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026