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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0006 E 23. November 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vgl. VwGH vom 26. Juli 2000, 95/14/0094).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 26. Juli 2000, 95/14/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130110.L03Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026